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Am 25. Mai 2018 endet die zweijährige Übergangsfrist für die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und die bislang geltenden Regelungen zum Datenschutz werden durch das neue Gesetz ersetzt. Das bedeutet, dass alle Unternehmen in den EU-Mitgliedsstaaten ihre Prozesse und internen Abläufe an neue Transparenz- und Dokumentationspflichten anpassen müssen: Vom Verein bis zum globalen Konzern. Bei Verstößen drohen empfindliche Strafen, die bis zu 4 Prozent des vorangegangenen Jahresumsatzes betragen können. Ein heikles Thema, gerade für den Mittelstand und das Handwerk. Da ist es verwunderlich, dass im September 2017 ein Drittel aller Unternehmen angab, sich noch nicht mit der neuen Verordnung beschäftig zu haben.

In welchen Bereichen betrifft die DSGVO die Optiker?

Die DSGVO soll europaweit einen einheitlichen Datenschutz gewährleisten und bezieht sich somit auf die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von personenbezogenen Daten. Unter diese Daten fallen sowohl allgemeine Personendaten (wie Name, E-Mail-Adresse, etc.) als auch Bank- und Online-Daten (IP-Adresse, Standortdaten, etc.). Und dort liegt ein großer Knackpunkt für die Optiker: Jede Webseite, jedes Kontaktformular und jedes Terminanfrage-Tool erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten. Und auch Einbindungen wie Google Analytics oder Google Maps verarbeiten Daten, die in Zukunft durch die DSGVO geschützt werden. Hier wird deutlich, dass gerade die Webseiten und Online-Services angepasst werden sollten.

Was sind notwenige Webseiteanpassungen?

Alle Fragen zu Webseiten-Anpassungen können grundsätzlich an den Hoster der Webseite gestellt werden. Neben den bereits genannten Knackpunkten, gibt es weitere notwendige Anpassung für Webseiten, von denen einige hier kurz aufgezeigt werden:

  • Anpassung der Datenschutzerklärung
  • Verlinkung der Datenschutzerklärung mit den Cookie-Hinweisen
  • Einbau einer Double-Opt-Out-Funktion für Datenauswertung auf der Webseite
  • Anpassung der Social Share Buttons
  • Integration der korrekten Copyright-Hinweise und Bildrechte
  • Einrichtung eines SSL-Zertifikats
  • Anpassung der Newsletter-Anmeldung und -Abmeldung an das Double-Opt-In

Welche Anpassungen für die jeweilige Webseite notwendig sind, ist natürlich von Webseite zu Webseite unterschiedlich.

Worauf muss noch geachtet werden?

Grundsätzlich gilt, dass falls Unsicherheit bestehen, was über die Webseitenanpassungen hinaus angepasst werden muss, eine Rechtsberatung sinnvoll ist.

Sollten Sie Fragen zur Anpassung Ihrer Webseite haben, melden Sie sich gerne bei mir. Wir führen dann mit unserem Partner, der 2do Digital GmbH einen DSGVO-Online-Check durch und helfen Ihnen dabei, DSGVO-ready zu werden.

Ihr Michael Stoldt

EU-Datenschutzgrundverordnung

  • Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung wird am 25. Mai 2018 effektiv und soll einen einheitlichen Datenschutz innerhalb der EU fördern.
  • Bei Nicht-Einhalten können bis zu 4% des Brutto Gesamtjahresumsatz als Strafe fällig werden, weshalb es zwingend notwendig ist, sein Unternehmen und seine Prozesse an die neue Verordnung anzupassen. Dazu gehört auch die Anpassung der Webseite.
  • Die neue Verordnung betrifft alle – vom Konzern bis zum Optiker und Akustiker. Falls Sie noch nicht aktiv geworden sind, sprechen Sie uns gerne an.